
NEWSLETTER 2022 - 03
BEMESSUNGSGRUNDLAGE BEI DER EINFUHRSTEUER
In einem Urteil vom 23. Dezember 2021 (2C 372/2021) musste das Bundesgericht (BGer) entscheiden, anhand welcher Grundlage die Automobil- und die Einfuhrsteuer zu bemessen seien, wenn ein Importeur ein Automobil zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in die Schweiz einführt, und es anschliessend in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Als Steuerwert für die definitive Einfuhr gab die Beschwerdeführerin, die A AG, die neben dem Betrieb einer Autogarage auch mit neuen und gebrauchten Automobilen handelt, stets denselben Wert wie zuvor im Verfahren der vorübergehenden Verwendung an, nämlich den Betrag gemäss Rechnung des ausländischen Lieferanten.
Der Grund für dieses Vorgehen war jener, dass angeblich zum Zeitpunkt der definitiven Einfuhr noch kein Kaufvertrag für das Fahrzeug vorlag. Da jedoch das Fahrzeug noch am gleichen Tag auf eine Privatperson in der Schweiz eingelöst wurde, wurde der Sachverhalt durch das Zollinspektorat Zürich näher geprüft.
Während die Vorinstanz der Ansicht war, dass für die Bemessung der Automobilsteuer und der Einfuhrsteuer auf den jeweiligen Kaufpreis abzustellen sei, den die Beschwerdeführerin mit ihrem inländischen Kunden vereinbart habe, vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, dass der Kaufpreis, den sie ihren ausländischen Lieferanten entrichtet habe, massgebend sei.
Was muss ein Importeur von Automobilen beachten?
Die Bemessungsgrundlage für die Automobilsteuer, welche auf die Einfuhr von Automobilen erhoben wird, bildet das, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält. Bei der Bemessung der Einfuhrsteuer ist das vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Entgelt massgebend, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden. Automobil- und Einfuhrsteuer bemessen sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Überführung des Automobils aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr. Subjektiv steuerpflichtig ist für beide hier betroffenen Steuern, wer Zollschuldner ist; Zollschuldner sind diejenige Personen, die die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen, sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden.

Die Beschwerdeführerin hat die Automobile zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet verbracht und damit den Kaufvertrag mit dem ausländischen Lieferanten auch im mehrwertsteuerlichen Sinne "vollzogen". Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung dient Autohändlern wie der Beschwerdeführerin dazu, dass die Kunden der Beschwerdeführerin die Automobile bei ihr besichtigen, und gegebenenfalls auch begleitet zur Probe fahren können. Selbst bei einer definitiven Einfuhr, ohne bereits einen Kaufvertrag mit dem Kunden zu haben, dürften die Automobil- und Einfuhrsteuern laut dem BGer nicht nach dem an den ausländischen Lieferanten bezahlte Entgelt bemessen werden, sondern stets nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Überführung der Automobile in den zollrechtlich freien Verkehr. Zweck der Einfuhr sei damit nicht etwa die Erfüllung des Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ausländischen Lieferanten, sondern ausschliesslich die Lieferung des Automobils an den Kunden und damit die Erfüllung des Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kunden.
Gemäss BGer sei es dieses Rechtsgeschäft, das die Einfuhr veranlasst und dessen Erfüllung der Einfuhr dient. Demnach erklärt das BGer, dass es die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) für die Bemessung der Automobil- und der Einfuhrsteuer teilt. Der Preis ist entscheidend, der im Zeitpunkt der Überführung der Automobile in den zollrechtlich freien Verkehr massgebend ist.

Natürlich unterstützen wir Sie gerne bei weiteren Fragen oder bei der korrekten Evaluierung der Berechnungsgrundlage für die Einfuhrsteuer.
With best regards from your VAT/Customs team

Mónika Molnár Florian Hanslik Anita Machin