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VAT'S IMPORTANT - NEWSLETTER 2022 - 04



 

NEWSLETTER 2022 - 04


STEUERUMGEHUNG BEI DER MEHRWERTSTEUER


 

Am 10. Dezember 2021 definierte das Bundesgericht (BGer) in seinem Urteil das Vorliegen einer Steuerumgehung (2C 263/2020). Zur Steuerumgehung gibt es gerade bei der Verwendung von Flugzeugen viel Rechtsprechung. Die vom BGer aufgestellten Bedingungen zum Vorliegen einer Steuerumgehung sind die folgenden:

  • Die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung erscheint als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint.

  • Es ist anzunehmen, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären.

  • Das gewählte Vorgehen würde tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (sog. effektives Element).

Ob diese Voraussetzungen jedoch tatsächlich erfüllt sind, sei gemäss BGer im Einzelfall jeweils zu prüfen. Sollten sodann die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sein, so sei der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgerecht gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Eine Steuerumgehung kommt nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage, namentlich wenn die gewählte Rechtsgestaltung jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen.



Urteil des BGer: 2C 263 / 2020

Wirtschaftlich Berechtigter der A. Ltd., die ihren Sitz auf den britischen Kanalinseln hat ist B., der im hier relevanten Zeitraum Wohnsitz in der Schweiz hatte. 2002 beantragte die A. Ltd. bei der ESTV eine Unterstellungserklärung Ausland ein und registrierte sich per 1. Oktober 2002 bei der MWST.


Die A. Ltd. importierte diverse Kunstwerke in die Schweiz, die sie B. gegen ein Mietentgelt zur Verfügung stellte. Im November 2014 führte die ESTV bei der Steuervertreterin der Gesellschaft eine Kontrolle betreffend die Steuerjahre 2009 bis 2013 durch. Da bei kam die ESTV zum Schluss, dass die subjektive Steuerpflicht der Gesellschaft infolge Steuerumgehung im kontrollierten Zeitraum und in den (nicht kontrollierten) Steuerperioden bis zum 31. März 2015 nicht gegeben gewesen sei.


Das BGer führt in seinem Urteil aus, dass die von der Gesellschaft gewählte Gestaltung sämtliche Merkmale einer Steuerumgehung trage. Auch wenn es legitime Gründe dafür geben möge, diene nach Meinung des BGer die Gesellschaft ihrem wirtschaftlich Berechtigten doch hauptsächlich dazu, ihm Kunstwerke aus seiner Sammlung zum Gebrauch zu überlassen und so seine privaten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Dadurch sei zwar weder der Leistungs- bzw. Leistungsaustauschcharakter der entgeltlichen Vermietung von Kunstwerken noch die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft infrage gestellt. Jedoch hätten Leistungen dieser Art unter normalen Umständen ihren Ort im Ausland gehabt und demgemäss keine Steuerpflicht der Gesellschaft in der Schweiz begründet. Zur Steuerpflicht der Gesellschaft in der Schweiz kam es somit nur, weil sie eine Unterstellungserklärung Ausland abgab und sich gleichzeitig zur Eintragung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen anmeldete. Für die Abgabe dieser Erklärung seitens der Gesellschaft seien jedoch keinerlei wirtschaftliche Beweggründe ersichtlich. Vielmehr diente sie ihr offenkundig alleine dazu, den Vorsteuerabzug geltend machen und so die auf der Einfuhr der Kunstwerke geschuldeten Einfuhrsteuern verrechnen zu können, die andernfalls den wirtschaftlich Berechtigten final belastet hätten. Nähme die ESTV die Gestaltung der Gesellschaft hin, resultierte für die Gesellschaft und ihren wirtschaftlich Berechtigten eine erhebliche Steuerersparnis. Die Beschwerde erwies sich demnach gemäss BGer als unbegründet und wurde abgewiesen.


 

Falls Sie Fragen zu dem genannten Thema haben sollten oder Unterstützung bei der Evaluierung ihrer Struktur benötigen sollten, unterstützuen wir Sie gerne


Mit besten Grüssen von Ihrem MWST-/Zoll-Team




Mónika Molnár Florian Hanslik Anita Machin


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