Aktualisiert: 11. Feb. 2022

NEWSLETTER AUGUST 2021
VATastic AG - UNSER NEUES UNTERNEHMEN
NEUE REGELUNGEN ZU MARKTPLÄTZEN IN DEUTSCHLAND AB 1. JULI 2021
VATASTIC - UNSER NEUES UNTERNEHMEN,
WELCHES SICH AUF MWST UND ZOLL SPEZIALISIERT
Es ist uns eine besonders grosse Freude, dass wir Ihnen heute unseren ersten VATastic Newsletter zusenden können. Manchmal braucht es die richtigen Menschen um einen herum, die konkrete Vision und ein Quäntchen Mut, um dieses Wagnis eines neuen Unternehmens einzugehen. Alle genannten Konditionen waren erfüllt; wir können mit grossartigen Menschen mit unserem globalen MWST / Zoll Wissen auftreten, die Vision hat uns COVID eingeimpft und der Mut, ins kalte Wasser zu hüpfen, war ebenso vorhanden.
Unser vat’s important Newsletter wird wie gewohnt alle ein bis zwei Monate erscheinen. Auch in Zukunft werden wir aktuelle Themen, Gerichtsurteile oder «hot news «aus dem Bereich MWST und Zoll publizieren.
Bleiben Sie am Ball, besuchen Sie uns auf unserer Website
Mónika Molnár Anita Machin
monika.molnar@vatastic.ch anita.machin@vatastic.ch
Florian Hanslik Jane Jachnow
florian.hanslik@vatastic.ch jane.jachnow@vatastic.ch
REGELUNGEN ZU MARKTPLÄTZEN IN DEUTSCHLAND AB DEM 1. JULI 2021
Mit Schreiben vom 20.04.2021 passt das Bundesministerium für Finanzen in Deutschland den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf die Regelungen zur Marktplatzhaftung an, welcher bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.
Der Gesetzgeber in Deutschland hat per 1. Januar 2019 zwei neue Artikel in das Umsatzsteuergesetz eingefügt (Artikel zu den Aufzeichnungspflichten für Online-Marktplätze und Artikel zur Haftung des Online-Marktplatzes). Zum Nachweis über die steuerliche Erfassung des Onlinehändlers muss der Online-Marktplatz ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr nur die Erfassungsbescheinigung des Onlinehändlers vorhalten, sondern insbesondere auch die dem Onlinehändler vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte USt-ID aufzeichnen. Davon gibt es die folgenden Ausnahmen:
Sofern der Onlinehändler im Inland nicht steuerbare Fernverkäufe ausführt (Umsatzschwelle nicht überschritten) und deshalb über keine deutsche USt-ID verfügt, kann der Online-Marktplatz die dem Onlinehändler von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-ID aufzeichnen.
Sofern der Onlinehändler am OSS-Verfahren teilnimmt, kann der Online-Marktplatz die USt-ID jenes Mitgliedstaates aufzeichnen, in dem der Onlinehändler das OSS-Verfahren beantragt hat.
Sofern der Onlinehändler Waren mit einem Sachwert von mehr als EUR 150 aus einem Drittland (= Nicht EU Land) importiert und demnach keine Pflicht zur steuerlichen Erfassung im Inland besteht, muss der Onlinehändler gegenüber dem Marktplatz einen geeigneten Nachweis erbringen (z.B. Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Onlinehändlers).
Zudem muss der Online-Marktplatz ab dem 1. Juli 2021 folgende Informationen erhalten:
Elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers
Bankverbindung oder die Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers – soweit diese bekannt ist
Beschreibung des gelieferten Gegenstandes und
Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.
Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn der Online-Marktplatz bis zum 15. August 2021 anstelle der USt-ID, die dem Onlinehändler vom BZSt erteilt wurde, lediglich über die Erfassungsbescheinigung des Onlinehändlers verfügt.
Trotz Einhaltens der Aufzeichnungspflichten haftet der Online-Marktplatz, wenn er Kenntnis davon hatte oder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen, dass der Onlinehändler seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt. Unabhängig von einer Kenntnis haftet der Online-Marktplatz immer dann, wenn der Onlinehändler im Zeitpunkt der Lieferung nicht über eine vom BZSt erteilte, gültige USt-ID verfügt oder der Online-Marktplatz in den Ausnahmefällen über keinen Alternativnachweis verfügt.

Was muss ich als Unternehmer beachten?
Der Online-Marktplatz muss von den relevanten Onlinehändlern auf seinem Marktplatz die deutsche USt-ID anfordern und aufzeichnen. Eine Haftung des Online-Marktplatzes scheidet nur dann aus, wenn er die deutsche USt-ID erfolgreich auf ihre Gültigkeit überprüft. Zu diesem Zweck besteht ab dem 1. Juli 2021 die Möglichkeit einer qualifizierten Abfrage beim BZSt. Bei Nichtübereinstimmung erteilt leider das BZSt keine weiteren Auskünfte. Schweizer Unternehmen, welche Online-Marktplätze in Deutschland benützen und Ihre Geschäftspartner wohlwollend unterstützen möchten, müssen sicherstellen, dass ihre Daten den deutschen Online-Marktplätzen gegenüber regelmässig überprüft und angepasst werden.
Wir freuen uns, Sie auch weiterhin bei Mehrwertsteuer- und Zollfragen unterstützen zu dürfen und stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüssen von Ihrem VATastic MWST-/Zoll-Team
